a. Definition der Eingriffsschwelle (Bestimmtheitsgebot) aa. Aus grundrechtlicher Sicht ist zu fordern, dass bei schwer wiegenden Grundrechtseingriffen – wie sie der Einsatz der besonderen Mittel mit sich bringt (vgl. I.2.) – die Definition der Eingriffsschwelle nicht den mit dem Gesetzesvollzug betrauten Verwaltungsorganen überlassen bleibt. Es ist nicht nur rechtsstaatlich, sondern vor allem auch demokratisch geboten, dass der Gesetzgeber selbst sich um die Festlegung kümmert. Im präventivpolizeilichen Bereich gilt dies umso mehr, als hier das Verhältnismässigkeitsprinzip seine Schutzwirkungen nur bedingt zu entfalten vermag (siehe vorne I.4.e.).