Dabei dürfen aber die unterschiedlichen Regelungsansätze – präventivpolizeiliche Gefahrenerforschung hier, Strafverfolgung da – und die damit verbundenen Unterschiede und Besonderheiten (insb. tiefere Eingriffschwelle) nicht aus den Augen verloren werden. Zu den Unterschieden gehört, wie bereits erwähnt, dass im Strafprozess bei Missachtung rechtsstaatlicher Vorgaben Beweisverwertungsverbote drohen (von denen eine entsprechende disziplinierende Kraft ausgeht). Im präventivpolizeilichen Bereich fehlt ein vergleichbarer Druck. Umso wichtiger sind hier wirksame organisatorisch-verfahrensmässige Garantien und Sicherungen.