Diese Ansatzpunkte und Möglichkeiten werden im Rahmen der «BWIS II»-Vorlage im Grossen und Ganzen genutzt. Allerdings geschieht dies, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, noch nicht durchweg in befriedigender Weise. Insoweit bleibt die «BWIS II»-Vorlage in der vorliegenden Fassung hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen zurück. Aus grundrechtlicher Sicht besteht Nachbesserungsbedarf.