- Sicherstellung eines aus grundrechtlicher Sicht vertretbaren Verhältnisses von Eingriffsintensität (verdeckte Überwachung der Privatsphäre) einerseits und geschützten Rechtsgütern andererseits; - Einbau verfahrensrechtlicher Sicherungen (Ausgleich von Normunbestimmtheit); - Sicherstellung einer unabhängigen Beurteilung ex post (Rechtsschutz).