E-BWIS) bestimmen: - möglichst klare Definition der Eingriffsschwelle (Bestimmtheitsgebot); - möglichst präzise Fokussierung der Überwachungsmassnahme auf mögliche Störer bzw. «mutmassliche Gefährder» 81 (vgl. Art. 18b E-BWIS); - Sicherstellung möglichst klarer Rahmenbedingungen für die unter erschwerten Bedingungen stattfindende Verhältnismässigkeitsprüfung; - Sicherstellung eines aus grundrechtlicher Sicht vertretbaren Verhältnisses von Eingriffsintensität (verdeckte Überwachung der Privatsphäre) einerseits und geschützten Rechtsgütern andererseits;