Entsprechende gesetzgeberische Vorkehren können zum einen bei den materiellen Vorgaben an die Rechtsanwendungspraxis ansetzen, zum anderen im Bereich des Verfahrens und der Organisation. Mit Blick auf die «BWIS II»-Vorlage lassen sich die folgenden verfassungsrechtlichen Richtpunkte für die Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen für besonders grundsrechtssensible Massnahmen (wie Art. 18a ff. E-BWIS) bestimmen: - möglichst klare Definition der Eingriffsschwelle (Bestimmtheitsgebot); - möglichst präzise Fokussierung der Überwachungsmassnahme auf mögliche Störer bzw. «mutmassliche Gefährder» 81 (vgl. Art.