Im demokratischen Verfassungsstaat trägt der Gesetzgeber eine gesteigerte Verantwortung für den Schutz und die Verwirklichung der Grundrechte (Art. 35 BV). Im hier interessierenden präventivpolizeilichen Bereich resultiert eine doppelte Verantwortung des Gesetzgebers. Dieser muss: 80 Der Gedanke der Verhältnismässigkeit wird hier gewissermassen «umgedreht», denn die unverhältnismässige Erschwerung der Informationsbeschaffung wird an dieser Stelle des Gesetzes als Rechtfertigungsgrund für den Einsatz eines stärker in Grundrechte eingreifenden Mittels genannt.