c. Folgerungen Die hier geschilderten Schwierigkeiten müssen nicht zwangsläufig zur Schlussfolgerung führen, dass die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung per se verfassungswidrig wären und ihre Einführung unzulässig wäre. Das frühzeitige Erkennen und Abwehren existenzbedrohender Gefahren verkörpert ein grundsätzlich legitimes öffentliches Interesse von erheblichem Gewicht. Der Bundesgesetzgeber hat dies mit dem Erlass des BWIS im Jahr 1997 anerkannt und bekräftigt. Dies heisst jedoch nicht, dass es ohne weiteres legitim ist, jedes geeignete Mittel einzusetzen.