Ausserdem schwebt im Bereich des Strafprozessrechts über dem Einsatz von Zwangsmitteln (inkl. besondere Überwachungsmassnahmen) das Damoklesschwert des Beweisverwertungsverbotes (vgl. Art. 141 StPO). Dieser Umstand erzeugt einen systemimmanenten Druck, die rechtlichen Vorgaben betreffend den Zwangsmittel-Einsatz zu respektieren. Beim Einsatz von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung im präventivpolizeilichen Bereich fehlt ein vergleichbarer Druck.