Der Wortlaut des Art. 18b Bst. c E-BWIS erinnert insgesamt stark an den geltenden Art. 3 BÜPF und den künftigen Art. 269 StPO. Danach kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (erst) angeordnet werden, wenn «die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden» (Art. 269 Abs. 1 Bst. c StPO). Bei der Beurteilung von Art. 18b E-BWIS muss, ungeachtet dieser Parallelen, beachtet werden, dass hinsichtlich der Ausgangslage ein grundlegender Unterschied besteht.