- Wenn jedoch die Informationsbeschaffung nach Art. 14 BWIS in Bezug auf das Bestehen einer Gefahr keine Klärung erbringt, so kann dies einerseits daran liegen, dass es den potenziellen Störern gelungen ist, ihr Vorhaben gut zu verbergen; es kann aber andererseits auch daran liegen, dass eine konkrete Gefahr nicht besteht. - In der Situation der Ungewissheit, in der sich die Behörden diesfalls typischerweise befinden, liegt es nahe (gerade wenn es um gewichtige Schutzgüter wie Leib und Leben geht), die Abklärungen so lange nicht abzubrechen, bis man die Gewissheit hat, dass keine Gefahr besteht. -