wendenden Behörden (bzw. das Bundesverwaltungsgericht als Genehmigungsbehörde) anzustellen haben, wenn die Voraussetzung der «Erfolglosigkeit» der Informationsbeschaffung nach Art. 14 BWIS geprüft werden soll: - Ausgangspunkt ist der Verdacht einer Gefahr. - Erfolgreich ist die Informationsbeschaffung (als Gefahrenerforschungsmassnahme) dann, wenn sie zutage fördert, ob eine konkrete Gefahr besteht oder nicht. - Wenn die Informationsbeschaffung nach Art. 14 BWIS eine Gefahr zutage fördert, ist der Einsatz besonderer Mittel nicht erforderlich (und gemäss Art. 18b E-BWIS unzulässig). - Wenn jedoch die Informationsbeschaffung nach Art.