d verlangt, dass «das gewählte Mittel dem jeweiligen Fall angemessen ist und nur soweit als nötig in die Grundrechte Betroffener eingreift». Hier werden gleich zwei Gesichtspunkte der Verhältnismässigkeitsprüfung umschrieben («angemessen», «nur soweit als nötig»); dies allerdings, ohne dass die Regelung damit (über Art. 36 BV hinaus) an normativer Substanz gewinnen würde. b. Art. 18b Bst. c E-BWIS als Beispiel Der drohende Funktionsverlust des Verhältnismässigkeitsprinzips (und das Dilemma der Rechtsanwendung) wird noch deutlicher, wenn man sich vergegenwärtigt, welche Überlegungen die rechtsan-