- Bst. c verlangt, dass «die Informationsbeschaffung nach Artikel 14 erfolglos geblieben ist oder die Beurteilung der Gefährdung ohne den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde». Hier wird zwar der Grundsatz der Wahl des schonenderen Mittels (Kriterium der Erforderlichkeit) bekräftigt. Näher besehen normiert die Bestimmung aber nur, was sich bereits aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt. - Bst. d verlangt, dass «das gewählte Mittel dem jeweiligen Fall angemessen ist und nur soweit als nötig in die Grundrechte Betroffener eingreift».