Es ist vor diesem Hintergrund sehr zu begrüssen, dass der Gesetzesentwurf an verschiedenen Stellen die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. seiner Teilgehalte anmahnt und damit die Wichtigkeit dieses Grundsatzes unterstreicht (so insbesondere in Art. 18b E-BWIS). Diese zum Teil ausdrücklichen Bezugnahmen auf das Verhältnismässigkeitsprinzip können freilich nicht ungeschehen machen, dass die Anwendung dieses Grundsatzes unter erheblich erschwerten Bedingungen erfolgt. Der Blick auf zwei Regelungen in Art. 18b E-BWIS zeigt dies exemplarisch. - Bst.