Unter diesen Rahmenbedingungen fällt es schwer, die Verhältnismässigkeit einer Massnahme gestützt auf die hergebrachten Kriterien zu verneinen. Dies betrifft nicht nur die Arbeit der vollziehenden Stellen, sondern auch die präventive Kontrolle (insb. Genehmigungsinstanz) und die nachträgliche Kontrolle (Rechtsschutz). Die Vorverlagerung des polizeilichen Handelns in ein Vorfeld (blosser Gefahrenverdacht) und die damit einhergehende Herabsetzung der Eingriffsschwelle (vgl. vorne II.1.) hat zur Folge, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip als wichtiges und bewährtes Mittel zur rechtsstaatlichen Begrenzung staatlichen Handelns an normativer Kraft und Wirksamkeit verliert.