77 Dies gilt vielmehr auch für den Gesetzgeber selbst. Dieser steht in der Pflicht, gesetzliche Leitplanken zu setzen, welche der besonderen Natur der eingesetzten Mittel (hier: verdeckter Einsatz; Gefahrenerforschung als Zweck) und den damit verbundenen problematischen Aspekten (besondere Intensität des Grundrechtseingriffs) hinreichend Rechnung trägt. Der EGMR hat diese grundlegenden Gesichtspunkte in seinem Leiturteil in Sachen Rotaru gegen Rumänien aus dem Jahre 2000 in die folgenden Worte gekleidet: