Es kommt hinzu, dass sich im Falle einer relativ offenen Normierung von Eingriffsvoraussetzungen die Gefahr von Missbräuchen erhöht. Wie das Bundesgericht im Jahr 1983 im Urteil Vest ausführte, können Missbräuche «im präventiven Bereich noch weit mehr als bei der repressiven Überwachung schädliche Folgen für die freiheitliche, demokratische Ordnung haben» (BGE 109 Ia 273 ff., 295). Daher kommt nicht nur der anordnenden Behörde und der richterlichen Instanz, welche die Massnahme zu genehmigen hat, eine grosse Verantwortung zu. 77 Dies gilt vielmehr auch für den Gesetzgeber selbst.