Im Zusammenhang mit dem Aufschub bzw. Ausschluss der Mitteilung (Art. 18i E-BWIS) wird die Gefahrenschwelle im Allgemeinen eher vage umschrieben (Bst. a: «gefährden»). Eine Ausnahme bildet der Schutz Dritter, wo eine erhebliche Gefährdung vorausgesetzt wird (Bst. c). Nicht von der Gefahrenschwelle (aber ebenfalls vom Umgang mit Ungewissheit) handelt die bei der Regelung der einzelnen Mittel (Art. 18k–18m E-BWIS) verwendete Formulierung «Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder [...] usw.». 73