Weiter ist zu beachten, dass die Eingriffsschwelle für bestimmte Konstellationen eigenständig festgelegt wird: - Etwas höher liegt die Eingriffsschwelle bei den Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Quellen des Bundesamtes (der Begriff «unerlässlich» impliziert das Vorhandensein einer konkreten Gefahr). - Der sofortige Einsatz der besonderen Mittel im sog. Dringlichkeitsverfahren (Art. 18f E-BWIS) ist nur zulässig, wenn «Gefahr im Verzug» ist, d.h. eine konkrete Gefahr für die zu schützenden Güter gegeben ist (vgl. hinten II.4.g.). - Im Zusammenhang mit dem Aufschub bzw. Ausschluss der Mitteilung (Art.