Eine gewisse Erhöhung der Eingriffsschwelle dürfte praktisch gesehen daraus resultieren, dass der Einsatz von der «Schwere und Art der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz» abhängig gemacht wird (Art. 18b Bst. b E-BWIS). Weiter ist zu beachten, dass die Eingriffsschwelle für bestimmte Konstellationen eigenständig festgelegt wird: - Etwas höher liegt die Eingriffsschwelle bei den Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Quellen des Bundesamtes (der Begriff «unerlässlich» impliziert das Vorhandensein einer konkreten Gefahr).