b. Festlegung der Eingriffsschwelle Die Eingriffsschwelle wird im Gesetzesentwurf – gemessen an den in der polizeilichen Gesetzgebung üblichen Standards – relativ tief angesetzt; dies mit dem erklärten Ziel, ein frühzeitiges Handeln im Gefahrenvorfeld zu ermöglichen: 72 - Die besonderen Mittel können nicht erst für die «Abwehr», sondern bereits «für das Erkennen» einer konkreten Gefahr eingesetzt werden (Art. 18a E-BWIS). 72 Vgl. Botschaft «BWIS II», BBl 2007 5038 f.