Im Zusammenhang mit dem Aufschub bzw. Ausschluss der Mitteilung (Art. 18i E-BWIS) – als ebenfalls grundrechtstangierende Massnahme im «System» des Kapitels 3a (Art. 18a ff. E-BWIS) – werden im Gesetzesentwurf weiter auch angesprochen: - der Schutz einer laufenden Informationsbeschaffung oder eines laufenden rechtlichen Verfahrens; - der Schutz der Beziehungen der Schweiz zum Ausland; - die erhebliche Gefährdung Dritter; - praktische Gründe; Verwaltungsökonomie (fehlende Erreichbarkeit von betroffenen Personen bzw. Drittpersonen).