Als geschützte Rechtsgüter werden in den hier interessierenden Bestimmungen (Art. 18a ff. E-BWIS) – direkt oder indirekt – genannt: - «die innere oder äussere Sicherheit» (Art. 18a E-BWIS); - Schutz von Leib und Leben; Wahrung der Unabhängigkeit des Landes; Förderung eines friedlichen Zusammenlebens der Völker (vgl. auch Art. 2, Art. 54 und Art. 57 BV); diese Rechtsgüter sind implizit in den «Verdachtsmerkmalen» (Bedrohungsformen) gemäss Art. 18a Abs. 1 E-BWIS (Terrorismus, verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst, verbotener Handel mit Waffen usw.) enthalten;