Einer abstrakten Gefahr begegnet man typischerweise mit dem Erlass von polizeilichen Vorschriften. - Störung: realisierte Gefahr. - Gefahrenverdacht: Die zuständige Behörde hält das Vorliegen einer Gefahr für möglich. Es bestehen jedoch Unsicherheiten in Bezug auf die Diagnose (Sachverhalt) oder in Bezug auf die Prognose betreffend den Geschehensablauf (Kausalverlauf). Es stellt sich die Frage, ob bzw. welche Massnahmen zur genaueren Abklärung des Gefahrenverdachts zu ergreifen sind. Eine Gefahrenerforschungsmassnahme kann sich aufdrängen.