c. Hinweise zum verwaltungsrechtlichen Gefahrenbegriff Der Begriff «Gefahr» bezeichnet eine Sachlage, in der nach dem objektiv zu erwartenden Geschehen innert absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für ein geschütztes Gut (Polizeigut) eintreten wird. 70 Es lassen sich verschiedene Gefahren-Stufen (bzw. Eingriffschwellen) unterscheiden: 71 - konkrete Gefahr: Die in einem einzelnen Fall bestehende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. - abstrakte Gefahr: Die (gedachte) Möglichkeit einer konkreten Gefahr. Einer abstrakten Gefahr begegnet man typischerweise mit dem Erlass von polizeilichen Vorschriften.