Diese Kriterien erinnern an die Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen gemäss Art. 36 BV (insb. Gesetzmässigkeitsprinzip, Bestimmtheitsgebot, Verhältnismässigkeitsprinzip). Dies ist kein Zufall, greift doch polizeilich motiviertes Handeln häufig in Grundrechtspositionen ein. Entsprechende rechtsstaatliche Barrieren sind daher unabdingbar. Unter demokratischem Blickwinkel ist es sodann zentral, dass der Gesetzgeber die Definition der Eingriffsschwelle nicht den nachgeordneten (Verwal- tungs-) Stellen überlässt, sondern diese Schwelle selber möglichst präzise festlegt.