Wer unter Unsicherheitsbedingungen handeln muss, läuft Gefahr, entweder zu wenig zu tun oder aber mehr zu tun als nötig (z.B. stärker als erforderlich in Grundrechte einzugreifen). Was richtig ist bzw. gewesen wäre, lässt sich oft auch im Rahmen einer Beurteilung ex post nicht abschliessend klären. Im Recht der Gefahrenabwehr wurden verschiedene Rechts- und Argumentationsfiguren entwickelt, die sicherstellen sollen, dass polizeilich motiviertes staatliches Handeln in rechtsstaatlichdemokratischen Bahnen verläuft, insbesondere nicht über das an sich legitime Ziel hinausschiesst.