Für die zuständige Behörde resultiert daraus ein für das Recht der Gefahrenabwehr (Polizeirecht) typisches Dilemma, das sich nicht nur im Bereich der hier interessierenden «BWIS II»-Vorlage zeigt: - Auf der einen Seite hat die zuständige Behörde (gewöhnlich) einen gesetzlichen Auftrag, bestimmte Rechtsgüter zu schützen. Sie darf sich der Erfüllung ihres Auftrags nicht durch Untätigbleiben entziehen. - Auf der anderen Seite verfügt die Behörde (oft) nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um verlässlich abschätzen zu können, wie gross die Gefahr ist.