Die Ähnlichkeiten mit den (Zwangs-) Massnahmen des Strafprozessrechts sind nicht zu übersehen. Es handelt sich jedoch bei den hier interessierenden Instrumenten um eigenständige verwaltungsrechtliche Massnahmen im Bereich des präventiven (d.h. nicht des repressiven 69) Handelns. Präventives Handeln (Gefahrenabwehr) steht typischerweise unter Ungewissheitsbedingungen. Für die zuständige Behörde resultiert daraus ein für das Recht der Gefahrenabwehr (Polizeirecht) typisches Dilemma, das sich nicht nur im Bereich der hier interessierenden «BWIS II»-Vorlage zeigt: -