Die letztinstanzliche Auslegung und Konkretisierung der EMRK obliegt dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der diese Aufgabe autonom wahrnimmt, d.h. ohne an nationale Deutungen gebunden zu sein. Dieser Umstand macht es schwierig, in Bezug auf Fragen der EMRK-Konformität eine abschlies-