Die Wahrscheinlichkeit unliebsamer Überraschungen, wie sie in den ersten Jahren nach dem schweizerischen Beitritt zur EMRK verschiedentlich vorkamen 67, hat sich nach Abschluss der Totalrevision der Bundesverfassung und der Justizreform wesentlich verringert. Immerhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strassburger Rechtsprechung sich in einer Art und Weise fortentwickelt, welche Schutzlücken im «parallelen» nationalen Grundrechtsschutz entstehen lässt. Die letztinstanzliche Auslegung und Konkretisierung der EMRK obliegt dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der diese Aufgabe autonom wahrnimmt, d.h. ohne an nationale Deutungen gebunden zu sein.