Nach heutigem Stand von Rechtsprechung und Lehre darf man davon ausgehen, dass die Voraussetzungen gemäss EMRK allgemein weniger streng oder zumindest nicht strenger sind als die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV. 65 Dennoch lässt sich nicht ausschliessen, dass es zu Verurteilungen der Schweiz durch den EGMR kommt. Auch in jüngerer Zeit ist dies verschiedentlich geschehen. Allerdings ging es dabei meist um Probleme auf der Ebene der Rechtsanwendungspraxis, weniger um Probleme auf der Ebene der Rechtsetzung (die hier im Zentrum steht).