36 Abs. 3 BV). 63 Bei Massnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit räumt der EGMR den Vertragsstaaten einen weiten Ermessenspielraum ein. 64 - Anders als in Art. 36 BV fehlt in den einschlägigen Bestimmungen der EMRK eine allgemeine Kerngehaltsgarantie.