Für die vorliegende Untersuchung hat dieser Unterschied keine praktischen Konsequenzen. Denn in allen hier einschlägigen Aufzählungen (Art. 8–11 EMRK, je Abs. 2) werden die vorliegend im Zentrum stehenden Kriterien «öffentliche Sicherheit» bzw. «Schutz der Rechte [und Freiheiten] anderer» ausdrücklich genannt. 61 In der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wird dem Interesse am Schutz der nationalen Sicherheit grosses Gewicht beigemessen. 62 - Das Kriterium der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft erfüllt im Wesentlichen die Funktion der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 36 Abs. 3 BV).