Im Vergleich zur Rechtslage gemäss Bundesverfassung ergibt sich: - Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage gemäss EMRK sind weniger spezifisch als die Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 BV. Die Anforderungen gehen grundsätzlich nicht weiter als jene gemäss Bundesverfassung. Bei der Überprüfung der gesetzlichen Grundlage übt der EGMR gewöhnlich Zurückhaltung. 60 - Anders als in Art. 36 Abs. 2 BV werden in der EMRK die zulässigen Regelungsmotive (öffentliche Interessen) einzeln und abschliessend aufgezählt. Für die vorliegende Untersuchung hat dieser Unterschied keine praktischen Konsequenzen.