Wie die Grundrechte der Bundesverfassung sind auch die hier interessierenden Grundrechte der EMRK (siehe vorne) nicht absolut geschützt. Eine allgemeine «Schrankenordnung» (wie sie Art. 36 BV statuiert) besteht im Rahmen der EMRK allerdings nicht. Die Voraussetzungen für eine Einschränkung werden in den jeweiligen Konventionsbestimmungen genannt. Die Anforderungen sind mit jenen des Art. 36 BV nicht deckungsgleich, aber strukturell nahe verwandt. Stellvertretend sei hier Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zitiert: