58 Dieser Unterschied fällt bei der vorliegend vorzunehmenden Prüfung allerdings nicht ins Gewicht. Denn es geht hier um die Beurteilung einer Gesetzesvorlage (Entwurf Teilrevision BWIS), so dass – anders als später im Rahmen der Anwendung eines förmlich verabschiedeten Bundesgesetzes – die Beschränkung gemäss Art. 190 BV nicht greift.