Zwischen dem durch die EMRK vermittelten Grundrechtsschutz und jenem gemäss Bundesverfassung besteht in einem Punkt ein substanzieller Unterschied. Laut Art. 190 BV sind «Bundesgesetze und Völkerrecht [...] für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.» Nach neuerer Rechtsprechung und Lehre greift die «Immunisierung» der Bundesgesetze (Art. 190 BV) im Verhältnis zur EMRK nicht. 58 Dieser Unterschied fällt bei der vorliegend vorzunehmenden Prüfung allerdings nicht ins Gewicht.