Diese «Parallelisierung» liegt insofern nahe, als es ein erklärtes Ziel der Totalrevision der Bundesverfassung war, den nationalen Grundrechtsschutz (wo dies nicht schon der Fall war) mindestens auf das europäische Schutzniveau anzuheben. 55 Dieses Revisionsziel dürfte im Wesentlichen erreicht worden sein. Bei der Formulierung verschiedener Garantien des Grundrechtskatalogs stand die EMRK erkennbar Pate. Dies gilt insbesondere für den hier im Zentrum stehenden Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz der Privatsphäre), dessen Wortlaut sich stark an Art. 8 EMRK anlehnt 56 (siehe vorne I.2.b.