f. Die EMRK als Massstab Neben den Grundrechten der Bundesverfassung sind auftragsgemäss auch die Grundrechte der EMRK in die Prüfung einzubeziehen. Das Bundesgericht pflegt in seiner neueren Rechtsprechung regelmässig darauf hinzuweisen, dass die EMRK keinen weiter gehenden Schutz biete als die entsprechenden Garantien der Bundesverfassung. 53 Häufig werden daher die nationalen und die entsprechenden internationalen Grundrechtsgarantien in einem Atemzug genannt und parallel behandelt. 54