Die Verhältnismässigkeitsprüfung ist typischerweise stark durch die Einzelumstände geprägt. Wird, wie hier, eine gesetzliche Regelung als solche überprüft (abstrakte Normenkontrolle; vgl. vorne I.3.), kann naturgemäss nur eine grobe, auf verschiedene Annahmen gestützte Beurteilung der Verhältnismässigkeit erfolgen. Die allfällige Bejahung der Verhältnismässigkeit im Rahmen einer abstrakten Kontrolle ist kein «Persilschein» für die Rechtsanwendungspraxis. Die Frage der Verhältnismässigkeit wird vielmehr auch später in jedem Einzelfall zu thematisieren sein.