Mitunter begnügt sich das Bundesgericht mit der Feststellung, dass die Mass- 51 nahme ein «tendenziell taugliches Mittel» darstellt. - Erforderlichkeit: Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht weiter gehen als nötig, um das verfolgte öffentliche Interesse zu verwirklichen. 52 - Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zumutbarkeit): Der (im öffentlichen Interesse liegende) verfolgte Zweck und die getroffene Massnahme dürfen nicht in einem Missverhältnis zueinander stehen. Die berührten öffentlichen und privaten Interessen sind gegeneinander abzuwägen.