Zu den Kriterien der Eignung, der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit sind folgende Präzisierungen anzubringen: - Eignung: Das gewählte Mittel muss grundsätzlich geeignet sein, den angestrebten Zweck zu fördern. Dabei wird gewöhnlich kein allzu strenger Massstab angelegt. Rechtsprechung und Lehre gestehen dem Gesetzgeber gewöhnlich einen erheblichen Bewertungs-, Prognose- und Gestaltungsspielraum zu. Mitunter begnügt sich das Bundesgericht mit der Feststellung, dass die Mass- 51 nahme ein «tendenziell taugliches Mittel» darstellt.