Die zentrale Zielsetzung der «BWIS II»-Vorlage 49 – das rechtzeitige Erkennen und Abwehren von Gefahren für die Sicherheit des Landes und seiner Bevölkerung – verkörpert ein legitimes und gewichtiges öffentliches Interesse, das auch im Rahmen der EMRK (siehe hinten f.) grundsätzlich geeignet ist, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. 50 Diese Feststellung entbindet freilich nicht von der sorgfältigen Prüfung und Abwägung der Interessen im Zusammenhang mit der Beurteilung einzelner Massnahmen. e. Zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, wie das Bundesgericht in BGE 132 I 49, 62 fast lehrbuchmässig ausführt,