Vorliegend stehen Sicherheitsinteressen im Zentrum (vgl. insb. Art. 13a, 18a, 18b, 18n E-BWIS 47). Sicherheitsinteressen sind ein grundlegendes und omnipräsentes Anliegen der Bundesverfassung (vgl. Art. 2 und Art. 57 BV). Die im BWIS mehrfach angesprochene Gefahrenabwehr (Schutz der so genannten Polizeigüter 48) ist ein traditionsreiches, legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV mit in der Regel erheblichem Gewicht. Als Rechtfertigungsgrund kommt gemäss Art. 36 Abs. 2 BV auch der «Schutz von Grundrechten Dritter» in Betracht. Dazu zählen nicht zuletzt auch das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 BV; vgl. auch Art. 2 und 3 EMRK).