d. Zum Erfordernis des rechtfertigenden öffentlichen Interesses Staatliches Handeln muss stets am Allgemeinwohl ausgerichtet sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Art. 36 Abs. 2 BV bekräftigt und akzentuiert diesen allgemeinen Gedanken für den Bereich der Grundrechte. Die für die Rechtfertigung einer Grundrechtseinschränkung in Betracht kommenden öffentlichen Interessen werden in Art. 36 Abs. 2 BV nicht spezifiziert (anders die EMRK; siehe hinten f.).