Eine Regelung muss so präzise formuliert sein, «dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann». 38 Die Anforderungen an die Normbestimmtheit dürfen einerseits nicht überspannt, andererseits aber auch nicht vorschnell herabgesetzt werden. Zu verlangen ist «eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit». 39 Das Bundesgericht führte diesbezüglich in BGE 128 I 327, 340, aus: 40