c. Zum Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Bestimmtheitsgebot) Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen «Einschränkungen von Grundrechten [...] einer gesetzlichen Grundlage» (wenn man von gewissen Ausnahmesituationen absieht); schwer wiegende Einschränkungen «müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein.» Rechtsprechung und Lehre leiten daraus drei Arten von Erfordernissen ab: 33 - Erfordernis der generell-abstrakten Regelung (Vorbehalt des Rechtssatzes); hierbei handelt es sich um eine vorab rechtsstaatlich motivierte Minimalanforderung (Satz 1);