Für zahlreiche der hier interessierenden Fragen fehlen jedoch einschlägige Präzedenzfälle. Urteile ausländischer oberster Gerichte (etwa des deutschen Bundesverfassungsgerichts 28) lassen sich wegen unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Rahmenbedingungen nicht ohne weiteres auf die schweizerischen Verhältnisse übertragen.